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Dokumentation 100 Jahre Alpe Rauz

Heute nehmen an den schwach besuchten Alpversammlungen nicht einmal mehr alle Viehbesitzer teil, sondern nur noch die an der Alpe Rauz interessierten Landwirte. Die Alpversammlung wurde als beratendes Gremium konstituiert, das sich mit den bei der Alpsömmerung auftretenden Aufgaben und Problemen zu befassen hatte. Zu den Kompetenzen der Alpversammlung gehörten die Genehmigung der Alprechnung, die anfänglich vom Alpmeister zu erstellen war, sowie das Vorschlagsrecht zur Festlegung der Alplöhne und zur Wahl des Alpausschusses und des Alpmeisters durch den Gemeinderat. Aufgehoben wurden in den neuen Statuten die ausführlichen Bestimmungen zu den Nutzungsrechten, insbesondere zur Anmeldung des Viehs, weil mit der Aufgabe vieler Landwirtschaftsbetriebe kein existenzielles Interesse zur Sömmerung des Viehs mehr bestand und die Bestossungszahlen zurückgingen. Das primäre Nutzungsrecht behielten gemäss Art. 11 der Statuten die in Gamprin wohnhaften Viehbesitzer. Im Falle von zu vielen Anmeldungen war es dem Gemeinderat überlassen, auf Vorschlag des Alpausschusses über die Anzahl des aufzutreibenden Viehs und die Zurücksetzung von angemeldetem Vieh zu entscheiden. Eingeführt wurde, entsprechend Art. 13. Abs. 3, folgende Klausel: Falls die Instandhaltung und die Weidpflege einen vermehrten Einsatz von Arbeitskräften erfordern, kann der Gemeinderat auf Vorschlag der Alpversammlung von Viehbesitzern, die ihr Vieh auf die Alpe Rauz auftreiben, die Absolvierung von Pflichttagen verlangen. Neu geregelt wurde in den Alpstatuten vom 14. April 1982 auch die Rechnungstellung mit einer klaren Abgrenzung zwischen Alp- und Gemeinderechnung. In Art. 15 der Statuten ist festgehalten, dass in der Alprechnung sämtliche Ausgaben aufzunehmen sind, die in Zusammenhang mit der Viehsömmerung entstehen. Dazu wird explizit aufgezählt, welche Auslagen im Speziellen in der Alprechnung zu verbuchen sind. Entsprechend Art. 16 übernimmt die Gemeinde den Unterhalt und die Erstellung von Gebäulichkeiten, ausgenommen sind jedoch fahrlässig herbeigeführte Beschädigungen während der Alpsömmerung. Nach Art. 17 ist die Gemeinde seither berechtigt, für die Zurverfügungstellung der Gebäude in der Alprechnung einen Beitrag zu erheben, der vom Gemeinderat festgelegt wird. Auf Vorschlag der Alpversammlung wurden am 18. Februar 1987 die Statuten der Alpe Rauz vom Gemeinderat folgendermassen angepasst:379 Gemäss Art. 3 bestellt der Gemeinderat auf Vorschlag der Alpversammlung den Alpvorstand, dem die unmittelbare Leitung des Alpwesens und der Alpsömmerung übertragen ist. Im Alpvorstand sind der Alpmeister, zwei weitere Vorstandsmitglieder und neu, der Alpkassier, vertreten. Ebenso wurden die Aufgaben des Alpvorstands und des Alpmeisters neu umschrieben, wobei dem Alpvorstand mehr Verantwortung zur Leitung, zur Organisation und zur Durchführung der Viehsömmerung übertragen wurde. Nach Art. 7 der Statuten ist seither der Gemeindekassier sowohl für den Zahlungsverkehr als auch für die Erstellung der Alprechnung zuständig. In dieser Statutenrevision wurde der bisherige Alpausschuss in Alpvorstand umbenannt. 379 GAG, Statutenänderung vom 18. Februar 1987 73


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