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Dokumentation 100 Jahre Alpe Rauz

die Schweizer Bundesbehörden geregelt und die Ein- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten fällt in die Zuständigkeit des Bundesamtes für Veterinärwesen.350 Wie das Auftreten von Tuberkuloseerkrankungen im Herbst 2013 zeigte, besteht bei der grenzüberschreitenden Kontrolle des Alpviehs eine enge Zusammenarbeit des Amts für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen mit den zuständigen Behörden in der Schweiz und in Österreich.351 Die Meldung des Viehs aus den drei Herkunftsländern an die verschiedenen Amtsstellen, Ämter und Behörden in Liechtenstein, der Schweiz und in Österreich ist mit einem erheblichen administrativen Aufwand verbunden. So müssen von den Landwirten und vom Alpmeister zur Sömmerung des Viehs verschiedene Formulare ausgefüllt werden. Im Frühjahr haben die Landwirte dem Alpmeister die Tiere für die Sömmerung in einem Formular anzumelden, in dem von jedem Stück Vieh die Nummer der Ohrenmarke und deren Strichcode vermerkt sind.352 Der Alpmeister berechnet aufgrund dieser Anmeldungen die Bestossungszahl (GVE) und prüft, ob die Toleranzwerte zur Beantragung der Alpkostenbeiträge des Landes eingehalten werden.353 Zur Ausfuhr des Viehs ist dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen vorerst eine Liste mit der Anzahl des Viehs der einzelnen Tierhalter abzugeben.354 Für die Zollbehörden ist zudem ein Sömmerungszeugnis für Österreich als Begleitdokument für den Viehtransport zur Verfügung zu stellen.355 In diesem Formular ist vom Landestierarzt zu bestätigen, dass die Herkunftsbetriebe nicht wegen einer übertragbaren Krankheit gesperrt und die Tiere seuchenfrei sind. Zudem hat der Alpmeister eine Erklärung zu unterzeichnen, dass er als verantwortlicher Tierhalter während des Sömmerungsbetriebs mit allen Massnahmen des Bestimmungslandes und den anfallenden Kontrollkosten in Vorarlberg einverstanden ist sowie den Informationspflichten im Zusammenhang mit dem Grenzweidegang nachkommt.356 Mit der Vorbereitung und Organisation des Viehtransports hat der Alpmeister am Tage der Alpauffahrt beim Zollamt Schaanwald-Tisis die Erfüllung der Formalitäten nachzuweisen und den Grenzübertritt des Viehs sicherzustellen. Ist im Begleitdokument eine Nummer falsch eingetragen oder fehlt beim Grenzübertritt ein Stück Vieh, so kann dies aufwändige Abklärungen und Verfahren bei der Zollverwaltung und den Veterinärbehörden nach sich ziehen. Falls während der Alpzeit ein Stück Vieh verunfallt oder erkrankt, hat der Alpmeister bei der Rückkehr nach Liechtenstein dies im Begleitdokument des Sömmerungszeugnisses für Österreich zu vermerken und allenfalls einen schriftlichen Nachweis dazu nachzureichen.357 So sind auch Rücktransporte einzelner Stück Vieh während der Sömmerungszeit vorschriftsgemäss zu dokumentieren, damit bei der Rückreise keine Probleme entstehen. 350 PDF, Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen: Tiere und Tierprodukte, Einfuhr / Ausfuhr sowie PDF, Bundesamt für Veterinärwesen, Grundsätze für die Einfuhr von lebenden Tieren, Version 15. Mai 2013 351 Liechtensteiner Vaterland vom 10. Oktober 2013 352 GAG, Anmeldung für die Viehsömmerung 2013 – Alpe Rauz 353 GAG, Liste der Stösse Alpe Rauz 2013 354 GAG, Meldeliste Tierhalter und Vieh für Alpe Rauz 2013 355 GAG, Sömmerungszeugnis für Österreich – Begleitdokument Zollverwaltung 2013 356 GAG, Erklärung des Tierhalters im Zusammenhang mit dem Grenzweidegang vom 10. Juni 2013 357 GAG, Sömmerungszeugnis für Österreich – Begleitdokument Zollverwaltung 2013 sowie Homepage AMA 68


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