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Dokumentation 100 Jahre Alpe Rauz

5. Trägerschaft und Baugeschichte In Folge der Stilllegung der häuslichen Bauernbetriebe in Gamprin schwanden auch der Kontakt und das Interesse der Bewohner an der Alpe Rauz. Die Veränderungen in der Trägerschaft und die Mitwirkung der Bevölkerung an der Alpe Rauz lassen sich insbesondere an den Anpassungen der Alpstatuten mitverfolgen. Trotz dem Bau von Alpgebäuden und Verbesserungen in der Alpbewirtschaftung wurde es immer schwieriger, genügend Vieh auf die Alpe Rauz aufzutreiben. Mit der Sanierung der Hirtenwohnung des unteren Alpgebäudes und dem Neubau des oberen Alpstalls zum Jubiläumsjahr 2014 hat die Gemeinde Gamprin ein deutliches Zeichen zur weiteren Erhaltung der Alpe Rauz gesetzt. 5.1. Statuten und Trägerschaft Die Alpe Rauz ist eine typische Gemeindealpe. Eigentümer waren ursprünglich die Bürger von Gamprin. Seit der Bürger- und Gemeindeabstimmung im Jahre 2004 ist die politische Gemeinde Gamprin Eigentümerin der Alpe Rauz.373 Die Oberaufsicht war der Bürgerversammlung und später dem Gemeinderat übertragen, der Alpausschuss und der Alpmeister waren für die Gewährleistung des Alpbetriebs zuständig. Da damals fast jeder Haushalt eine Landwirtschaft betrieb, waren in den Bürgerversammlungen sowohl die Eigentümer und Nutzer als auch die Träger der Alpe vertreten. Wenn es um Entscheidungen zur Alpe Rauz ging, war die Bürgerversammlung gleichzeitig auch Alpversammlung. Die Veränderungen in der Trägerschaft spiegeln sich insbesondere in der Entwicklung der Statuten wider. Sie zeigen auf, wie sich mit dem landwirtschaftlichen Strukturwandel auch die Trägerschaft und die Zuständigkeiten für die Alpe verlagerten. Die ersten Statuten der Alpe Rauz wurden in der Sitzung des Gemeinderats am 21. Dezember 1916 beschlossen und am 12. Januar 1917 von der fürstlichen Regierung genehmigt.374 Darin ist hauptsächlich die Bestossung der Alpe mit Vieh geregelt, insbesondere wie viele Kühe und wie viel Jungvieh von den nutzungsberechtigten Bürgern zur Sömmerung aufgetrieben werden konnten. In den Statuten wird deutlich, wie wichtig es den Nutzungsberechtigten war, ihr Vieh im Sommer auf der Alpe unterzubringen und dazu eine klar geregelte Zuteilung zu finden. Jedem in Gamprin wohnhaften Bürger, der einen eigenen Viehbestand unterhielt, stand ohne Unterschied des Alters und des Geschlechts die Nutzung der Alpe Rauz zu. Bei der Bestossung der Alpe wurde vorrangig darauf geachtet, eine genügende Anzahl von Kühen aufzutreiben. Jeder Berechtigte konnte zwei Kühe anmelden, wurde allenfalls auf eine Kuh zurückversetzt, wenn zu viele Kühe gemeldet wurden. Nutzungsberechtigte, die mit einer Kuh zurückversetzt wurden oder keine Kühe zur Alpung meldeten, konnten entsprechend mehr Jungvieh 373 Heeb, Bürgergenossenschaft Gamprin 374 GAG, Statuten der Alpe Rauz vom 21. Dezember 1916 71


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