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Dokumentation 100 Jahre Alpe Rauz

auftreiben. Der damals als Alplohn bezeichnete Alpungsbeitrag für das Vieh war für jedes Jahr im Voraus von der Bürgerversammlung festzulegen. Die Führung der Alpe Rauz war im organisatorischen Teil der Statuten geregelt. Die Obsorge zur Bewirtschaftung der Gemeindealpe war gemäss § 4 der Statuten dem ständigen Gemeinderat übertragen. Die unmittelbare Leitung des Alpwesens wurde einem Ausschuss, bestehend aus zwei Mitgliedern und einem Alpmeister übertragen. Die Ausschussmitglieder wurden von den stimmberechtigten Bürgern jedes Jahr neu gewählt, der Alpmeister auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Angelegenheiten, die sich auf die Alpnutzung im Allgemeinen und auf die Rechte und Pflichten der gesamten alpberechtigten Bürgschaft bezogen, waren vom Gemeinderat zu entscheiden. Über den Kauf und Verkauf von Grundstücken sowie die Bewilligung von Bauten und Investitionen finden sich in den Statuten keine Hinweise, offensichtlich wurden diese Entscheidungen von Beginn an vom Gemeinderat getroffen. Im Jahre 1931 kam es zu einer Abänderung der Statuten, in der die Weiderechte auf 65 Kühe festgesetzt wurden.375 In Artikel 12 der Alpstatuten wird festgehalten, dass jeder in der Gemeinde wohnhafte Bürger, der einen eigenen Viehbestand unterhält, berechtigt ist, eine eigene Kuh zur Sömmerung auf die Alpe zu treiben. Die unbesetzt gebliebenen Weiderechte für Kühe wurden im Frühjahr im Versteigerungswege an Gemeindebürger weiter vergeben. Viehbesitzer, die keine Kuh auf die Alpe trieben, konnten für das ihnen zustehende Kuhrecht eine entsprechende Anzahl Jungvieh auftreiben. In diese Zeit fällt auch der Bau des unteren Alpstalls, der im Jahre 1933 zur Alpung von Kühen errichtet wurde. Im Jahre 1963 wurde zwar die Kuhalpung und Sennerei aufgegeben, doch es kam vorerst zu keiner entsprechenden Anpassung der Statuten. Aufgrund der strukturellen Veränderungen in der Land- und Alpwirtschaft waren in den Jahren 1982, 1987 und 2004 weitere Revisionen der Alpstatuten erforderlich. In einer Versammlung der Gampriner Bauern wurden im Jahre 1980 Anregungen zur Überarbeitung der Alpstatuten und der Alprechnung behandelt.376 Da keine Bürgerversammlungen mehr stattfanden, galt es, die Trägerschaft für die Alpe Rauz neu zu regeln. In der Versammlung wurde vorgeschlagen, die Entscheidungen zum Alpbetrieb einer Alpversammlung zu übertragen, in der die verbliebenen Bauern aus Gamprin vertreten waren. Zudem wurde in der Versammlung eine genauere Abgrenzung zwischen der Alp- und Gemeinderechnung gewünscht. Der Gemeinderat ersetzte die alten Statuten über die Benützung der Alpe Rauz durch die neue Fassung vom 14. April 1982.377Anstatt der Bürgerversammlung wurde gemäss Art. 10 der Alpstatuten eine Alpversammlung eingeführt, zu der nur alle in Gamprin wohnhaften Viehbesitzer eingeladen waren. Diese Regelung wurde nach Auskunft des Alpmeisters Georg Oehri in der Praxis nicht so streng interpretiert. In den Jahren um 2000 nahmen auch Gemeindebürger teil, die kein Vieh mehr besassen, sich aber für die Alpe Rauz weiterhin interessierten.378 375 GAG, Abänderung der Alpstatuten vom 11. Februar 1931 376 GAG, Protokoll vom 5. März 1980 377 GAG, Statuten vom 14. April 1982 sowie Ausschreibung zum Referendum vom 15. April 1982 378 Zeitzeuge Georg Oehri am 2. Dezember 2013 72


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